5.3.3. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'378.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'173.50 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % ([Fr. 70'378.80 – Fr. 34'173.50) ÷ Fr. 70'378.80 x 100), was weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu vermitteln vermag (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Daran würde auch die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auch in der angestammten Tätigkeit gemäss ABI-Gutachten vom 9. Juli 2021 (vgl. vorne E. 4.1.) im Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist.