rücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die LSE-Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), der Nominallohnentwicklung der Jahre 2018 bis 2019 von 106/105.1 (vgl. Nominallohnindex, Männer, 2011–2021, Total) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 34'173.50 - 10 - festzusetzen (12 x Fr. 5'417.00 x 41.7/40 x 106/105.1 x 0.5). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn sind keine ersichtlich.