5.3.2. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar im Dezember 2019 eine Erwerbstätigkeit ausübte, indes das diesbezügliche Einkommen gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 8. Mai 2020 (vgl. VB 217, S. 5) nicht der Arbeitsleistung entsprach und daher als sogenannter Soziallohn nicht Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden kann. Vielmehr sind zu dessen Festsetzung nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heranzuziehen (vgl. zum Ganzen BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).