5.3. 5.3.1. Das Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens (vgl. statt vieler BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Es ist vorliegend – wie bereits in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2012 (vgl. VB 123) – gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers festzusetzen. Dabei ist deren Angabe eines im Gesundheitsfalls erzielbaren Erwerbseinkommens von Fr. 66'400.00 für das Jahr 2011 vom 28. Februar 2011 (vgl. VB 103, S. 4) zu Grunde zu legen.