Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers in ihren nach der Erstattung des Gutachtens datierenden Berichten die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht würdigten. Der psychiatrische Teil des ABI-Gutachtens vom 9. Juli 2021 berücksichtigte schliesslich auch die mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz psychosomatischer Beschwerden eingeführten und mit BGE 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215 auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren.