K. weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch einer eigenständigen depressiven Störung oder einer Persönlichkeitsänderung stellen konnte (VB 235, S. 37). Dabei berücksichtigte er – insbesondere bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung – auch die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung objektivierte negative Antwortverzerrung (vgl. VB 235, S. 36, sowie den neuropsychologischen Teil des Gutachtens in VB 235, S. 46 ff. und insb. S. 49 f.) und stützte sich im Speziellen auch nicht einzig auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer während Jahren zu 50 % arbeitstätig gewesen war.