44 ATSG, sondern um eine versicherungsinterne Beurteilung handelt, und welcher keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen ist, sondern die sich einzig auf die angestammte Tätigkeit bezieht. Der psychiatrische Gutachter legte weiter einlässlich begründet dar, weshalb er abweichend von Dr. med. H. respektive Dr. med. K. weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch einer eigenständigen depressiven Störung oder einer Persönlichkeitsänderung stellen konnte (VB 235, S. 37).