vor (vgl. den Aktenauszug in vgl. VB 235, S. 16 ff.). Deren Beurteilungen waren dem Gutachter damit hinreichend bekannt und wurden von diesem berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1458/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Dies gilt auch für den Untersuchungsbericht von Dr. med. K., bei welchem es sich zudem nicht um ein Gutachten nach Art. 44 ATSG, sondern um eine versicherungsinterne Beurteilung handelt, und welcher keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen ist, sondern die sich einzig auf die angestammte Tätigkeit bezieht.