Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, der psychische Gesundheitsschaden führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten. Aus oto-rhino-la- ryngologischer Sicht bestehe eine (in der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgehende) Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, wobei Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder ein intaktes Richtungshören voraussetzten, sowie Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und sturzgefährdete Tätigkeiten ungeeignet seien. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe "seit Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 50 %" (VB 235, S. 10 f.).