Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren um ein Revisionsgesuch. Massgebend wäre daher, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Zwischen den Parteien ist denn auch umstritten, ob eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorliegt. Dies kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben. -4-