Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden. Vielmehr sei es in psychischer Hinsicht zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen, weshalb er neu Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2022 zu Recht abgelehnt hat.