1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 31. März 2022 gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 9. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 235, S. 3 ff.) mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 1. November 2021 (VB 250) im Wesentlichen davon aus, eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers liege nicht vor. Eine Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente sei daher abzulehnen (VB 274). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden.