2.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Haftung des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht längstens auf die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit beschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer dabei für die bis zu seinem Austreten fällig gewordenen Akontobeiträge oder für die effektiv angefallenen Beiträge haftbar zu machen ist. Die Angelegenheit ist somit zur weiteren Abklärung über die Höhe der Schadenssumme und anschliessender neuerlicher Entscheidung über die weiteren Haftungsvoraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Kausalität, Verschulden) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -7-