Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch für die effektiv angefallenen Beiträge während seiner Geschäftsführertätigkeit bis Ende November 2020, welche die Beschwerdegegnerin basierend auf einer ermessensweise festgesetzten Lohnsumme von Fr. 232'000.00 ermittelte (vgl. Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2021, VB 20), haftbar gemacht werden kann. Dazu ist es einerseits notwendig, dass auf die in der Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2021 festgesetzte Lohnsumme abgestellt werden kann (vgl. zu deren grundsätzlichen Überprüfung in einem Schadenersatzverfahren, E. 2.2.;