In sachlicher Hinsicht umfasst die Haftung des Beschwerdeführers grundsätzlich die bis zu seinem Austritt fällig gewordenen Akontobeiträge (vgl. E. 2.2.). Im vorliegenden Fall waren die Akontobeiträge der Periode Juli bis September 2020 am 10. Oktober 2020 fällig (VB 48), während die Akontobeiträge der Periode Oktober bis Dezember 2020 bis am 10. Januar 2021 zahlbar waren (VB 40). Damit umfasst der Schaden, für den der Beschwerdeführer (bei Vorliegen der weiteren Haftungsvoraussetzungen) haftbar gemacht werden kann, grundsätzlich einzig die bis am 10. Oktober 2020 fällig gewordenen Akontobeiträge (inkl. Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen).