2.4. Gemäss dem Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer bis am tt. November 2020 als Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister -6- eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug zu ...). Eine Haftung des Beschwerdeführers für den entstandenen Schaden besteht in zeitlicher Hinsicht nur während der Dauer seiner Organstellung, d.h. bis längstens am tt. November 2020 (vgl. E. 2.2.). Der Beschwerdeführer ist somit – und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 6 und VB 77 S. 2) – nicht für die gesamten während des Jahres 2020 unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar.