2.3. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom tt. Dezember 2019 bis am tt. November 2020 Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der B. GmbH (vgl. Handelsregistereintrag zu ...). Gemäss dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin für die B. GmbH vom 1. Januar 2020 bis 9. März 2022 wies dieser Anfangs März 2020 einen negativen Saldo auf, da alle Forderungen bezahlt waren. Danach blieben Beitragsforderungen samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Die Höhe der Beitragsforderungen für das Jahr 2020 basierte dabei zunächst auf einer voraussichtlichen Lohnsumme von Fr. 250'000.00 (VB 61) und danach auf einer von der