Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Beitrags- oder Nachzahlungsverfügung der juristischen Person in einem Zeitpunkt eröffnet wurde, in welchem die ins Recht Gefassten als Organ ausgeschieden waren (BGE 134 V 401 E. 5 S. 402 ff.). Ebenfalls vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Verfügung festgesetzten Beiträge ergeben (Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1; 9C_456/2010 vom 3. August 2010 E. 4.1).