Da über die B. GmbH per tt.mm. 2021 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am tt.mm. 2021 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. Handelsregistereintrag zu ...), kann die Gesellschaft ihrer Beitrags- und Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die subsidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist der Beschwerdeführer, der vom tt. Dezember 2019 bis am tt. November 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handels- -4-