periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmenden ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszah- lungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent- lich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).