1. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom tt. Dezember 2019 bis am tt. November 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der B. GmbH, S., im Handelsregister eingetragen. Die B. GmbH war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für die Jahre 2020 und 2021 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am tt.mm. 2021 wurde über die B. GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums T. vom tt.mm. 2021 mangels Aktiven eingestellt.