Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.192 / cj / fi Art. 91 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 19. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom tt. Dezember 2019 bis am tt. November 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der B. GmbH, S., im Handelsregister eingetragen. Die B. GmbH war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für die Jahre 2020 und 2021 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am tt.mm. 2021 wurde über die B. GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkurs- verfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums T. vom tt.mm. 2021 mangels Aktiven eingestellt. 1.2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 verpflichtete die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 26'090.70. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022 ab. 2. 2.1. Am 18. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde da- gegen und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu erset- zen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften zufügt. 1.1.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichs- kasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem -3- periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitneh- menden ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden pari- tätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszah- lungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent- lich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vor- schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Scha- denersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 1.1.3. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften ge- mäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittel- bar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, § 4 Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes we- gen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- kommen (faktische Organe; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 201). Ein formelles Organ der GmbH ist der Geschäftsführer (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 205). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die solida- rische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich ei- nige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308). Aufgrund dieser solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87). 1.2. Im vorliegenden Fall ist die B. GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen und hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht. Da über die B. GmbH per tt.mm. 2021 der Konkurs eröffnet und das Kon- kursverfahren am tt.mm. 2021 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. Han- delsregistereintrag zu ...), kann die Gesellschaft ihrer Beitrags- und Scha- denersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die subsidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist der Beschwerdeführer, der vom tt. Dezember 2019 bis am tt. November 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handels- -4- register eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu ...). Aufgrund sei- ner Organstellung als Geschäftsführer haftet der Beschwerdeführer grund- sätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG. 2. 2.1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist unter anderem das Vorliegen eines Schadens. Der Schaden besteht darin, dass die Beiträge wegen Zah- lungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder wegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden kön- nen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 125/05 vom 17. Januar 2006 E. 3.2) und der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, 3. Aufl. 2012 [Rechtsprechung], N. 13 zu Art. 52 AHVG). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV- Beiträge, Verwaltungskosten, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betrei- bungskosten sowie Verzugszinsen für ausstehende Beiträge umfassen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1327, Rz. 444). 2.2. Eine Haftung nach Art. 52 AHVG besteht jedoch nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeit- punkt zur Bezahlung anstanden, als die ins Recht gefasste Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Aus- gleichskasse veranlassen konnte (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 256; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.5.2.). Ein im Laufe eines Kalenderjahres austretendes Organ haftet dabei grundsätzlich einzig für die bis dahin fällig gewordenen Akontobei- träge nach Art. 35 Abs. 1 AHVV (soweit diese den Gesamtschaden nicht übersteigen), grundsätzlich aber nicht für die – höheren oder tieferen – ef- fektiven Beiträge, welche am Ende der Abrechnungsperiode ermittelt wer- den. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Akontozahlungen auf einer meldepflichtigen (viel) zu tiefen Lohnsumme beruhen, eine Begleichung der im Zeitpunkt des Austritts bestehenden Differenz zwischen bezahlten und geschuldeten Beiträgen innert nützlicher Frist nicht sichergestellt ist und dies dem betreffenden Organ als schuldhaftes Verhalten anzulasten ist (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Fehlt für ein Beitragsjahr die Lohndeklaration des Arbeitsgebers im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AHVV, so setzt die Ausgleichskasse die effektiven Bei- -5- träge – in der Regel im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle – mittels Veran- lagungsverfügung nach Art. 38 Abs. 1 AHVV fest. Erhält eine Ausgleichs- kasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger über massgebende Löhne nicht oder unvollständig abgerechnet hat, so erlässt sie eine Nach- zahlungsverfügung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV. Veranlagungs- und Nach- zahlungsverfügungen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden in einem Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG nicht mehr überprüft. Denn durch die Möglichkeit, gegen die Verfügungen Einsprache zu erheben und Beschwerde zu führen, ist genügend Gewähr dafür gebo- ten, dass die Organe des zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen konfrontiert werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Beitrags- oder Nachzahlungsverfügung der juristischen Person in einem Zeitpunkt eröffnet wurde, in welchem die ins Recht Gefassten als Organ ausgeschieden waren (BGE 134 V 401 E. 5 S. 402 ff.). Ebenfalls vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Verfü- gung festgesetzten Beiträge ergeben (Urteile des Bundesge- richts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1; 9C_456/2010 vom 3. August 2010 E. 4.1). 2.3. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom tt. Dezember 2019 bis am tt. November 2020 Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der B. GmbH (vgl. Handelsregistereintrag zu ...). Gemäss dem Kontoaus- zug der Beschwerdegegnerin für die B. GmbH vom 1. Januar 2020 bis 9. März 2022 wies dieser Anfangs März 2020 einen negativen Saldo auf, da alle Forderungen bezahlt waren. Danach blieben Beitragsforderungen samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Die Höhe der Beitragsforderungen für das Jahr 2020 basierte dabei zunächst auf einer voraussichtlichen Lohnsumme von Fr. 250'000.00 (VB 61) und danach auf einer von der B. GmbH gemeldeten herabgesetzten Lohnsumme von Fr. 185'000.00 (VB 55, 56). Die Jahreslohnmeldung 2020 über die effektiv ausgerichteten Löhne reichte die B. GmbH trotz mehrmaliger Aufforderung der Beschwer- degegnerin nicht ein (vgl. Schreiben vom 27. November 2020, VB 42; Er- innerung vom 10. Februar 2021, VB 33; und Mahnung vom 10. März 2021, VB 30), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme für das Jahr 2020 ermessensweise auf Fr. 232'000.00 festsetzte (vgl. Veranlagungsver- fügung vom 17. Juni 2021, VB 20). Basierend darauf ermittelte die Be- schwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2020 eine Schadenssumme in Höhe von Fr. 26'090.70 (vgl. VB 6, VB 77 S. 2). 2.4. Gemäss dem Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer bis am tt. November 2020 als Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister -6- eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug zu ...). Eine Haftung des Be- schwerdeführers für den entstandenen Schaden besteht in zeitlicher Hin- sicht nur während der Dauer seiner Organstellung, d.h. bis längstens am tt. November 2020 (vgl. E. 2.2.). Der Beschwerdeführer ist somit – und ent- gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 6 und VB 77 S. 2) – nicht für die gesamten während des Jahres 2020 unbezahlt geblie- benen Beiträge haftbar. In sachlicher Hinsicht umfasst die Haftung des Beschwerdeführers grund- sätzlich die bis zu seinem Austritt fällig gewordenen Akontobeiträge (vgl. E. 2.2.). Im vorliegenden Fall waren die Akontobeiträge der Periode Juli bis September 2020 am 10. Oktober 2020 fällig (VB 48), während die Akontobeiträge der Periode Oktober bis Dezember 2020 bis am 10. Januar 2021 zahlbar waren (VB 40). Damit umfasst der Schaden, für den der Be- schwerdeführer (bei Vorliegen der weiteren Haftungsvoraussetzungen) haftbar gemacht werden kann, grundsätzlich einzig die bis am 10. Oktober 2020 fällig gewordenen Akontobeiträge (inkl. Mahngebühren, Betreibungs- kosten und Verzugszinsen). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch für die effektiv angefallenen Beiträge während seiner Geschäftsführertätigkeit bis Ende November 2020, welche die Beschwerdegegnerin basierend auf einer er- messensweise festgesetzten Lohnsumme von Fr. 232'000.00 ermittelte (vgl. Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2021, VB 20), haftbar gemacht werden kann. Dazu ist es einerseits notwendig, dass auf die in der Veran- lagungsverfügung vom 17. Juni 2021 festgesetzte Lohnsumme abgestellt werden kann (vgl. zu deren grundsätzlichen Überprüfung in einem Scha- denersatzverfahren, E. 2.2.; und zu den Anforderungen an eine ermes- sensweise Veranlagungsverfügung das Urteil des Bundesge- richts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6). Andererseits ist notwendig, dass dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen den verfügten Akonto- beiträgen und den effektiv geschuldeten Beiträgen als schuldhaftes Verhal- ten anzulasten ist (vgl. E. 2.2.). Zu diesen beiden Punkten finden sich je- doch weder Angaben in den Akten noch Ausführungen der Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid vom 19. April 2022. 2.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Haftung des Beschwerdeführers in zeit- licher Hinsicht längstens auf die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit be- schränkt ist. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer dabei für die bis zu seinem Austreten fällig gewor- denen Akontobeiträge oder für die effektiv angefallenen Beiträge haftbar zu machen ist. Die Angelegenheit ist somit zur weiteren Abklärung über die Höhe der Schadenssumme und anschliessender neuerlicher Entscheidung über die weiteren Haftungsvoraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Kausali- tät, Verschulden) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -7- 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen. 3.3. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver- treten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönli- chen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädi- gung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. April 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss