4.3. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 4. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das neuerliche Leistungsbegehren vom 16. August 2021 eintrete, es materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch verfüge.