Diese Hinweise sind mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderungen (vgl. E. 2.3; auch aufgrund der verstrichenen langen Zeit seit der letzten Anmeldung [Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2]) genügend, um weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen.