Entgegen der – nicht begründeten – Schlussfolgerung der RAD-Ärztin med. pract. H. aus den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Berichten in der Aktennotiz vom 21. Oktober 2021 (VB 88) ergeben sich aufgrund der aufgeführten Befunde somit Hinweise auf eine zumindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 8. November 2006. Diese Hinweise sind mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderungen (vgl. E. 2.3;