Soweit es sich hierbei um – im Vergleich zum Vergleichszeitpunkt 2006 – neue Diagnosen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte psychiatrische Diagnose für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.2.2); massgebend sind die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281.; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).