In dem im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht des Sanatoriums G. vom 8. Oktober 2021 werden diesbezüglich die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronifizierten depressiven Störung gestellt (VB 87 S. 1). Soweit es sich hierbei um – im Vergleich zum Vergleichszeitpunkt 2006 – neue Diagnosen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte psychiatrische Diagnose für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.2.2);