4. 4.1. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin am 4. April 2022 verfügten Nichteintretens auf die Neuanmeldung vom 16. August 2021 und damit die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten eine seit dem 8. November 2006 eingetretene anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.