Da die Pathogenese nicht bewiesen werden könne und bedingt durch eine strenge Auslegung des ICD-10, müsste jedoch die Diagnose "andere rezidivierende affektive Störungen (ICD-10 F38.1)" gestellt werden. Er – Dr. med. C. – sei davon überzeugt, dass der psychische wie physische Leidensdruck beim Beschwerdeführer sehr gross sei und dass dieser trotz sehr guten und breit gefächerten Copingstrategien nicht in der Lage sei, eine "vernünftige berufliche Tätigkeit" auszuüben (VB 59).