"1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 4. April 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.