1.2. Am 28. November 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Sicht und wies das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen und eine Rente daraufhin mit Verfügung vom 8. November 2006 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2006.789 vom 3. Juli 2008 ab.