Auf Neuanmeldung vom 8. Juli 1998 hin nahm die Beschwerdegegnerin die Abklärungen wieder auf und liess den Beschwerdeführer in der Klinik B. psychosomatisch begutachten. Gestützt auf das am 3. August 2001 erstattete Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2002 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil BE.2002.00105 vom 29. Mai 2002 ab.