Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.191 / cj / fi Art. 110 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Maier, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 16. Januar 1995 wegen Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Schrei- ben vom 12. Mai 1995 teilte er ihr mit, er habe eine neue Stelle angetreten, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Abklärungen einstellte. Auf Neuan- meldung vom 8. Juli 1998 hin nahm die Beschwerdegegnerin die Abklärun- gen wieder auf und liess den Beschwerdeführer in der Klinik B. psychoso- matisch begutachten. Gestützt auf das am 3. August 2001 erstattete Gut- achten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2002 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil BE.2002.00105 vom 29. Mai 2002 ab. 1.2. Am 28. November 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Sicht und wies das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen und eine Rente da- raufhin mit Verfügung vom 8. November 2006 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2006.789 vom 3. Juli 2008 ab. 1.3. Am 16. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Mit Schreiben vom 2. September 2021 setzte die Beschwerde- gegnerin ihm eine Frist bis zum 1. Oktober 2021, um Unterlagen zur Glaub- haftmachung einer seit dem 8. November 2006 eingetretenen anspruchs- relevanten Veränderung einzureichen. Daraufhin reichte der Beschwerde- führer medizinische Unterlagen zu den Akten. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 4. April 2022 auf das Leistungsbegehren nicht ein. -3- 2. 2.1. Am 19. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde da- gegen und beantragte Folgendes: "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 4. April 2022 aufzuhe- ben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leis- tungsbegehren einzutreten und dem Beschwerdeführer die gesetzli- chen Leistungen auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner un- entgeltlichen Vertreterin wurde lic. iur. Elisabeth Maier, Rechtsanwältin, Binningen, ernannt. 2.4. Mit Eingabe vom 4. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen wei- teren medizinischen Bericht zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). -4- 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe- richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu ver- binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt. Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbescheidverfahren aufgelegten medizinischen Be- richte selber in die Begründung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen, bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berücksichti- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). 2.3. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 3. 3.1. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) werden zum einen durch die Verfü- gung vom 8. November 2006 (VB 69) und zum anderen durch die ange- fochtene Verfügung vom 4. April 2022 (VB 93) definiert. 3.2. Die Verfügung vom 8. November 2006 basierte in medizinischer Hinsicht auf den folgenden medizinischen Berichten: -5- Im Bericht vom 23. Februar 2006 hielt Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, prinzipiell habe sich an seiner Beurteilung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinen Schreiben vom 28. November 2001 (vgl. VB 40) und 20. März 2002 (vgl. VB 47 S. 4) nichts geändert (VB 59 S. 1). Damals habe er die Diagnose "rezidivierende depressive Episoden im Sinne einer Anpassungsstörung auf eine invalidisierenden Schmerzsymptomatik" gestellt. Da die Pathoge- nese nicht bewiesen werden könne und bedingt durch eine strenge Ausle- gung des ICD-10, müsste jedoch die Diagnose "andere rezidivierende af- fektive Störungen (ICD-10 F38.1)" gestellt werden. Er – Dr. med. C. – sei davon überzeugt, dass der psychische wie physische Leidensdruck beim Beschwerdeführer sehr gross sei und dass dieser trotz sehr guten und breit gefächerten Copingstrategien nicht in der Lage sei, eine "vernünftige be- rufliche Tätigkeit" auszuüben (VB 59). Im Bericht vom 13. März 2006 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein "[p]sychiatrisches Leiden" (De- pression, Ängste) und chronische rezidivierende panvertebrale Schmer- zen. Der Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführer habe ihn meist wegen akut schlimmer gewordenen Rückenschmerzen konsultiert, und sei immer in depressiver Grundstimmung gewesen. Wegen der De- pression und den Rückenschmerzen sei eine Arbeitsfähigkeit nicht vorhan- den (VB 62). Im Bericht vom 5. Juli 2006 stellte Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, die Diagnosen eines chronischen rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms und einer Generalisierungs- tendenz mit reaktivem thorakovertebralem und zervikovertebralem Syn- drom sowie die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Zügen. Er hielt fest, der Beschwerdeführer leide an einer verminderten Rückenbelastbarkeit im Rahmen eines chronischen lum- bovertebralen Syndroms. In ungünstiger Weise habe sich eine Generalisie- rung mit einem deutlich muskulär betonten reaktiven Zervikalsyndrom und einem thorakovertebralen Syndrom ausgebildet. In Anbetracht der in un- veränderter Weise bestehenden Diskrepanz zwischen den erlebten subjek- tiven Beschwerden und den zu objektivierenden klinischen Befunden sei eine vermehrte Schmerzempfindung am ehesten im Rahmen einer psychi- schen Alteration im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit Ver- dacht auf depressive Züge anzunehmen. Der Gesundheitszustand wirke sich durch eine verminderte Rückenbelastbarkeit auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Andere leichte, rü- ckenadaptierte Tätigkeiten (Möglichkeit der Wechselstellung, kein regel- mässiges Bücken, kein Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 7 kg, Arbeiten in witterungsgeschützter Umgebung) wären während vier Stunden -6- pro Tag, gegebenenfalls mit Steigerungsoption, zumutbar. In diesem zeitli- chen Rahmen bestehe keine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Die An- gaben zur leidensangepassten Tätigkeit verständen sich ausschliesslich aus streng rheumatologischer Sicht und berücksichtigten ein evtl. zusätz- lich vorliegendes psychisches Leiden nicht (VB 63). 3.3. Aus den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten medizi- nischen Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Im Arztbericht vom 7. Oktober 2021 hielt Dr. med. F., Fachärztin für Psy- chiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit Januar 2017 bei ihr in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung. Sie stellte die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer chronifizierten depressi- ven Störung. Da der Beschwerdeführer im Verlauf des letzten Jahres eine Zunahme von Schmerzen und Steifigkeit beklagt habe und die Depressivi- tät, existentiellen Ängste und Hoffnungslosigkeit, "gleichzeitig auch Sui- zidimpulse", zugenommen hätten, habe sie ihn dazu motiviert, "es noch- mals mit einer störungsspezifischen stationären Behandlung zu versuchen" (VB 86). Vom 7. Juli bis am 15. September 2021 befand sich der Beschwerdeführer in stationär-psychiatrischer Behandlung im Sanatorium G. Im Austrittsbe- richt vom 8. Oktober 2021 wurden die Hauptdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und die Ne- bendiagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronifizierten depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig ausge- prägt, gestellt. Es wurde festgehalten, aufgrund der im Verlauf der Hospi- talisation erfolgten Selbstoffenbarung des Patienten mit erstmals zugelas- sener Exploration und Auseinandersetzung mit seiner Herkunftsgeschichte vor der Migration in die Schweiz habe eine ausführliche traumaspezifische diagnostische Abklärung stattgefunden. Aus der Gesamtschau des klini- schen Eindrucks, der berichteten und beobachtbaren psychopathologi- schen Symptome und interaktionellen Schwierigkeiten, der biographischen Erhebung sowie der traumaspezifischen Abklärungen sei die Diagnose ei- ner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung vergeben worden. Die psychischen Faktoren hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung seien wesentlich im Kontext der komplexen Traumafolgestörung zu erach- ten. Die chronische Depression sei als zeitlebens bestehende Begleitsymp- tomatik angesichts der äusserst belasteten Lebensgeschichte mit wieder- holtem Hilflosigkeitserleben und der aktuellen existenziellen Engpässe so- wie eines bis anhin ausgebliebenen Copings im Umgang mit traumaasso- ziierten Wiedererlebenssymptomen zu sehen (VB 87 S. 1 und S. 6 f.). -7- 4. 4.1. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit des von der Beschwer- degegnerin am 4. April 2022 verfügten Nichteintretens auf die Neuanmel- dung vom 16. August 2021 und damit die Frage zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten me- dizinischen Akten eine seit dem 8. November 2006 eingetretene an- spruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft ge- macht hat. Bezüglich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Arztberichte ist festzuhalten, dass diese nicht zu berücksichtigen sind, weil der gerichtlichen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung auf eine Neuanmeldung hin derjenige Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, der sich der Verwaltung darbot (vgl. E. 2.2.). 4.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes in psychischer Hinsicht geltend. In dem im Neuanmel- dungsverfahren eingereichten Bericht des Sanatoriums G. vom 8. Oktober 2021 werden diesbezüglich die Diagnosen einer chronischen Schmerzstö- rung, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronifizierten depressiven Störung gestellt (VB 87 S. 1). Soweit es sich hierbei um – im Vergleich zum Vergleichszeitpunkt 2006 – neue Diagnosen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte psychiatrische Diagnose für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.2.2); massgebend sind die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281.; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Der im Bericht des Sana- toriums G. erhobene Psychostatus des Beschwerdeführers weist jedoch auf das Bestehen grösserer funktioneller Einschränkungen hin als der vom ehemals behandelnden Psychiater Dr. med. C. erhobene (vgl. Bericht von Dr. med. C. vom 23. Februar 2006, VB 59, mit Verweis auf die Berichte vom 20. März 2002, VB 47 S. 4, und vom 28. November 2001, VB 40). So wird im Bericht des Sanatoriums G. vom 8. Oktober 2021 im Abschnitt "Psychopathologischer Befund bei Eintritt" unter anderem von Zwangsge- danken, sich zur Schmerzmodulation selbst zu verletzen, von ausgepräg- ten Ängsten und von intrusionsähnlichen, quälenden Erinnerungen an Fliessbandarbeit, von seit Jahren bestehenden, wiederkehrenden traumaassoziierte Intrusionen und Flashbacks, von einem mittelgradig bis schwer "niedergestimmt[en]" Affekt und von einem verminderten Antrieb berichtet. Zusätzlich bestünden Ein- und Durchschlafstörungen im Zusam- menhang mit Gedankenkreisen und Schmerzen, wiederkehrende Alp- träume und wiederkehrende latente Suizidgedanken ohne akute Suizidab- sichten oder -handlungen (VB 87 S. 4 f.). Im Vergleich dazu hatte -8- Dr. med. C. im Bericht vom 28. November 2001 schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen erwähnt und ausgeführt, der Patient berichte von Angstträumen und Zukunftsängsten wegen der Gesundheit, Arbeit und Fi- nanzen. Er – der Beschwerdeführer – beklage ein Zittern, Schwitzen (vor allem Nachtschweiss) und einen trockenen Mund. Er habe vor allem mor- gens und abends ein Stimmungstief, sei aber nicht in der Lage, zu weinen. Dr. med. C. hielt explizit fest, dass in den Angstträumen angstbesetzte Er- innerungen an die Jugend auftreten würden, aber keine "Flashbacks" (VB 40 S. 2). Entgegen der – nicht begründeten – Schlussfolgerung der RAD-Ärztin med. pract. H. aus den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung einge- reichten Berichten in der Aktennotiz vom 21. Oktober 2021 (VB 88) erge- ben sich aufgrund der aufgeführten Befunde somit Hinweise auf eine zu- mindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 8. November 2006. Diese Hinweise sind mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderun- gen (vgl. E. 2.3; auch aufgrund der verstrichenen langen Zeit seit der letz- ten Anmeldung [Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2]) genügend, um weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen. 4.3. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 4. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das neuerliche Leistungsbe- gehren vom 16. August 2021 eintrete, es materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch verfüge. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 16. August 2021 eintrete und materiell über die Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'850.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 18. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss