3.3. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ein Umtriebsentschädigung ist ihm ebenfalls nicht zuzusprechen, ist ihm doch kein hoher und den Rahmen des Üblichen sowie Zumutbaren überschreitender Arbeitsaufwand angefallen (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.