Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet sind, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff. StPO). Auf die Beschwerde ist demnach in diesem Umfang nicht einzutreten. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.