2.3. Zusammengefasst ist eine Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen aktuell nicht möglich. Die Sache ist daher an diese zur Vervollständigung der Akten und zum Erlass eines (hinreichend begründeten) neuen Entscheids zurückzuweisen. 2.4. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach ein strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen könnte, ist nicht mit der vom Gesetz verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO, wonach -5-