Zwar sind Policen der Beschwerdegegnerin mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2017 (VB 11), dem 1. Januar 2018 (VB 12), dem 1. Januar 2019 (VB 14), dem 1. Januar 2020 (VB 15) sowie ab dem 1. Januar 2021 (VB 17) aktenkundig. Indes fehlen in den Akten sachdienliche Angaben zur Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer jemals keine Ausstände für Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten aus dem Versicherungsverhältnis mit der B. aufwies und daher den Versicherer hätte wechseln können.