hätten – auch noch per Ende 2015 – zudem das Jahr 2014 betreffend Ausstände bestanden. 2.2.2. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer den Versicherer nicht rechtsgültig auf den 1. Januar 2016 wechseln konnte, so ist anzumerken, dass aufgrund der diesbezüglich illiquiden Aktenlage nicht beurteilt werde kann, ob bis zum Zeitpunkt, für welchen die Beschwerdegegnerin nun Prämien und Kostenbeteiligungen vom Beschwerdeführer fordert, jemals gültig ein Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist.