Versicherer nicht rechtsgültig auf den 1. Januar 2016 hätte wechseln können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2016 vom 2. November 2016 E. 4.3 sowie 9C_653/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3 und E. 4), wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint (vgl. den letzten Absatz von S. 7 der Vernehmlassung vom 23. Juni 2022). Die Beschwerdegegnerin wird weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen und ihre Akten zu vervollständigen haben, zumal der Beschwerdeführer auf S. 5 seiner Beschwerde vom 19. Mai 2022 mit Verweis auf einen anscheinend von der B. erstellten Kontoauszug vom 24. Oktober 2014 (Beschwerdebeilage 20 f.) selbst geltend macht, es