Gemäss einer weiteren Police wiederum vom 23. November 2015 soll sodann ab dem 1. Januar 2016 ein Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestanden haben (VB 7). Indes wies der Beschwerdeführer per Ende 2015 offene Prämienund Kostenbeteiligungsausstände aus seinem Versicherungsverhältnis mit der B. auf und wurde diesbezüglich von dieser auch gemahnt (vgl. dazu E. 3.5. des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2017.71 vom 30. Mai 2017). Aus den Akten geht nicht hervor, ob diese Ausstände bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnt wurden, ob sie bei Ablauf der Kündigungsfrist noch bestanden (vgl. Art. 105l Abs. 2 KVV)