105l Abs. 1 KVV; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_203/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5 und 9C_51/2016 vom 2. November 2016 E. 4.2). Im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers ist eine Doppelversicherung ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige geendet hat (BGE 130 V 448 E. 4 S. 451 ff.).