Bei Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer darüber hinaus unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). Solange indes säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie den Versicherer in Abweichung von Art. 7 KVG nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). Als säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG gilt die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV;