1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gemäss deren Einspracheentscheid vom 25. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 47) die in Betreibung gesetzten Prämien für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 und -3- diversen Kostenbeteiligungsforderungen aus dem Zeitraum zwischen dem 22. Juli und dem 24. Dezember 2020 sowie Mahnspesen und Inkassogebühren zuzüglich Betreibungskosten und Verzugszinsen schuldet und ob darüber zu Recht die Rechtsöffnung erteilt wurde.