2.4. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer die mögliche Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: