2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2022 und beantragte sinngemäss im Wesentlichen dessen Aufhebung. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. August 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfleg abgewiesen.