1. Mit Verfügung vom 12. November 2021 beseitigte die Beschwerdegegnerin den in der Betreibung Nr. X vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete diesen, Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung inklusive Mahnspesen, Inkassogebühren sowie Betreibungskosten von total Fr. 1'170.45 zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Januar 2021 auf Fr. 259.80 zu bezahlen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. März 2022 ab.