2.4. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen treffe und danach über einen allfälligen über den 1. März 2021 hinaus bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aufgrund vorhandener physischer und psychischer Beeinträchtigungen neu verfüge, soweit diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. April 2017 stehen (vgl. dazu BGE 148 V 301 E. 4.5.2 S. 310; 115 V 135). -5- 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).