2.3. Aufgrund des Gesagten liess sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der physischen und psychischen Folgen des Unfalls vom 30. April 2017 noch über den 28. Februar 2021 hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt ist und in welchem Ausmass er eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität aufweist (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG).