Es würden dann zwei unterschiedliche "Inhouse" Beurteilungen des gleichen medizinischen Sachverhaltes vorliegen, was "in der Fallsteuerung ungünstig" sei. Er schlage daher vor, im Hinblick auf den Fallabschluss eine "therapeutenunabhängige" externe Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, in welcher die Fragen der Kausalität, Arbeitsfähigkeit und Integritätsentschädigung zu klären seien (VB 369 S. 2).