2.2. Aufgrund eines nach Erlass des Einspracheentscheids vom 31. März 2022 eingegangenen Berichts der behandelnden Psychologin vom 9. Mai 2022 (VB 368) legte die Beschwerdegegnerin das Dossier Dr. med. C., Abteilung Versicherungsmedizin, vor zur Beurteilung der Frage, ob – und bejahendenfalls in welchem Umfang – in psychischer Hinsicht eine durch den Unfall bedingte Integritätseinbusse vorliege. Dr. med. C. führte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2022 zusammengefasst aus, diese Frage lasse sich auf der Grundlage des "nichtmedizinische[n] Bericht[s]" der Psychologin nicht beurteilen.